Friedhofsordnung

 Die aktuelle Friedhofsordnung wird hier in Kürze einsehbar sein.

 

 

Auszug aus den Richtlinien zur Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

(gem. Friedhofsordnung vom 16. Mai 1988)

  1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
  2. Grababdeckungen mit Natursteinen, Beton, Terazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der   Gräbstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht gestattet.
  3. Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Aus Gründen des      Umweltschutzes ist die Anlieferung jeglicher Kunststoffe (Kranzunterlagen, Gebinde, Plastikblumen usw.) durch Firmen oder Privatpersonen auf dem Friedhof als Grabschmuck und zu Trauerfeiern verboten.
  4. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
  5. Dem Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch diese Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann
  6. Für die Grabfelder I bis IX gelten für die Grabeinfassung besondere Vorschriften: Ganzeinfassungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Einfassungen bis zu 0,50 m Länge sollen aus Naturstein, ungeschliffen und   unpoliert sein. Zulässig ist die Bearbeitung bossiert, geflammt oder geschurrt. Der Waldcharakter dieser Friedhofsteile soll dadurch erhalten bleiben.
  7. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
  8. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
  9. Alle Grabmale und Ganzeinfassungen müssen vor der Aufstellung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.